Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2). Als „neu erschlossen“ gilt ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder gar keine oder keine öffentlichen oder keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist (§ 5 Abs. 3 Grundeigentümerbeitragverordnung, GBV, BGS 711.41). § 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage.