Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist. Sachverhalt: Der Grundeigentümer U. erhob Einsprache gegen die im Beitragsplan zur Erschliessung des Quartiers N. verfügten Beiträge für die Wasser- und Abwasseranlagen seiner beiden Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid liess U. bei der Schätzungskommission des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Es handle sich nicht um eine beitragspflichtige Neuerschliessung. Die Einwohnergemeinde L. erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht.