SOG 2009 Nr. 14 § 108 Abs. 2 PBG, §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 GBV. Für Grundstücke, die bereits hinreichend erschlossen sind, können keine Erschliessungsbeiträge für neue Wasser- und Abwasseranlagen verlangt werden. Dies gilt auch, wenn die bestehenden Anlagen bisher in keinem generellen Wasser- oder Kanalisationsprojekt verzeichnet waren. Ist unklar, ob es sich um private oder öffentliche Leitungen handelt, ist von öffentlichen Leitungen auszugehen. § 12 GBV. Die Winkelhalbierende ist für Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht anzuwenden. Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist.