{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-288_2009-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102844&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "053a4f3b04b9d82bb1a5964dfbe84ebf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung Madackermatten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "2d36166fd4920e48e56c7e638f8709fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288\nRegeste:\nErschliessung Madackermatten\n\n\n§ 5 Abs. 3 lit. a GBV findet keine Anwendung: Unbestrittenermassen wiesen die beiden Grundstücke bestehende Wasserversorgungsanlagen auf: GB Nr. 215 ist nicht überbaut, doch bestand eine Anschlussvorbereitung zur nördlich des Grundstücks in der A.-Strasse gelegenen Wasserleitung. GB L. Nr. 1331 wurde über eine östlich des Grundstücks verlaufende Wasserleitung mit Nennwert 70 mm erschlossen. Nur weil die bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit. b oder c: Nach Art. 676 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, (vermutungsweise) im Eigentum des Werkes, von dem sie ausgehen. Die Vermutung gilt somit zu Gunsten des Wasserwerkes, bzw. die Gemeinde ist subsidiär aufgrund des Akzessionsprinzips Leitungseigentümerin. Hinweise, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert. Es ist somit von einer öffentlichen Leitung auszugehen, womit kein Fall von § 5 Abs. 3 lit. b GBV vorliegt. Bezüglich lit. c ist festzuhalten, dass bisher kein durch den Regierungsrat genehmigtes generelles Wasserprojekt vorgelegen hat. Daraus darf dem Grundeigentümer jedoch kein Nachteil erwachsen. Fakt ist, dass beide Grundstücke seit langem hinreichend erschlossen sind. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre. Es erwächst dem Grundeigentümer durch die neue Leitung kein Mehrwert oder Sondervorteil. Es liegt demnach keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor; eine Beitragspflicht ist nicht gegeben.\nWas die Berücksichtigung der Winkelhalbierenden betrifft, statuiert § 12 GBV Folgendes:\n1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.\n2 Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.\n3 Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.\nNach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den Anschluss an das Leitungsnetz. In diesem Fall gilt der Nutzungsplan und nicht die Regelung von Absatz 1 und 2 (vgl. RRB Nr. 2297 vom 10. Juli 1990, S. 10). Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist. Die Winkelhalbierende ist auf die Wasserversorgungsanlagen nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde abwassermässige Erschliessung.\nc) Abwasser\nGemäss den Anbringen der Gemeinde war GB L. Nr. 215 zwar über die A.-Strasse mit Abwasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Überdies sei eine Entwässerung über den Schacht 17C wegen Überlastung nicht möglich und wäre auch schon früher nicht möglich gewesen. Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse. Durch den rechtsgültigen Erschliessungsplan vom 29. Juni 2004 sei die projektierte Strasse nach Westen verschoben worden. Aus dem folgend sei auch die Entwässerungsleitung nach Westen verschoben und sinnvollerweise an den Schacht 16 angehängt worden. Ein Anschluss an den Schacht 17C sei nicht mehr möglich.\nAuch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: Das betreffende Gebiet wies bis anhin eine öffentliche Erschliessungsanlage auf, und zwar mit Leitungen, die dem bisherigen GKP entsprachen. Dass GB Nr. 215 schon unter der Herrschaft des GKP von 1990 wegen Überlastung nicht an Schacht 17C hätte angeschlossen werden können, darf dem Grundeigentümer nicht zum Nachteil gereichen. Durch das neue Projekt erfahren die beiden Grundstücke keinen Sondervorteil. Es liegt keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 (VWBES.2008.288)"}