{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-288_2009-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102844&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "053a4f3b04b9d82bb1a5964dfbe84ebf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung Madackermatten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "2d36166fd4920e48e56c7e638f8709fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288\nRegeste:\nErschliessung Madackermatten\n\nSOG 2009 Nr. 14\n§ 108 Abs. 2 PBG, §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 GBV. Für Grundstücke, die bereits hinreichend erschlossen sind, können keine Erschliessungsbeiträge für neue Wasser- und Abwasseranlagen verlangt werden. Dies gilt auch, wenn die bestehenden Anlagen bisher in keinem generellen Wasser- oder Kanalisationsprojekt verzeichnet waren. Ist unklar, ob es sich um private oder öffentliche Leitungen handelt, ist von öffentlichen Leitungen auszugehen.\n§ 12 GBV. Die Winkelhalbierende ist für Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht anzuwenden. Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist.\nSachverhalt:\nDer Grundeigentümer U. erhob Einsprache gegen die im Beitragsplan zur Erschliessung des Quartiers N. verfügten Beiträge für die Wasser- und Abwasseranlagen seiner beiden Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid liess U. bei der Schätzungskommission des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Es handle sich nicht um eine beitragspflichtige Neuerschliessung. Die Einwohnergemeinde L. erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Nach § 108 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2). Als „neu erschlossen“ gilt ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder\ngar keine oder\nkeine öffentlichen oder\nkeine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder\nkeine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist (§ 5 Abs. 3 Grundeigentümerbeitragverordnung, GBV, BGS 711.41).\n§ 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage.\nIn der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, Seite 8) werden Sinn und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der „Leitungsperimeter“ beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a–d GBV gegeben ist.\nUnbestritten wurden sowohl Abwasserbeseitigungs- als auch Wasserversorgungsanlagen im Gebiet N. neu gebaut. Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331 i.S.v. § 5 Abs. 3 GBV neu erschlossen werden. Die Frage muss für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung getrennt beantwortet werden.\nb) Wasser\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr. 215 sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Betreffend GB L. Nr. 1331 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden sei. Dieses zeige auf, dass die bestehende private Wasserleitung entlang GB L. Nr. 945 aufgehoben werden müsse, dies nicht zuletzt, weil die bestehende Privatleitung wegen ihres kleinen Querschnitts den Vorgaben der Solothurnischen Gebäudeversicherung nicht genüge. Ohne eine Neuerschliessung über die neue Wasserleitung könne das Grundstück GB L. Nr. 1331 gemäss GWP nicht mit Trinkwasser versorgt werden."}