Zur Erhaltung des bedeutenden Quartierbildes wird nur das Notwendige vorgeschrieben. Die Eigentumsbeschränkungen verfolgen öffentliche Interessen und überwiegen die Interessen des Betroffenen. Sie sind recht- und verhältnismässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 (VWBES.2008.233)