Die Voraussetzung, dass keine milderen eigentumsbeschränkenden Massnahmen gegeben sein dürfen, ist erfüllt. Die anwendbaren Gestaltungsvorschriften belassen der anwendenden Behörde einen Spielraum, der es erlaubt, im Einzelfall für den Grundeigentümer adäquate Lösungen zu finden. Grundeigentümer sind insbesondere im Innenausbau weitgehend frei; die Häuser dürfen aber nicht ausgekernt werden. d) Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Im vorliegenden Fall wird den Beschwerdeführern der bisherige Gebrauch ihrer Liegenschaften nicht verunmöglicht. Zur Erhaltung des bedeutenden Quartierbildes wird nur das Notwendige vorgeschrieben.