Der Augenschein hat gezeigt, dass die Behörden versuchen, in Anwendung der umstrittenen Vorschriften den Eigentümern möglichst viel Spielraum zu gewähren, ohne dass Eingriffe entstehen, die den Gesamteindruck des Quartiers wesentlich stören. Die eigentumsbeschränkenden Massnahmen, die bereits angewendet werden, sind geeignet, das von der Denkmalpflege im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie sind nicht übermässig und belassen den Eigentümern hinreichende Spielräume beim Umbau der Liegenschaften. Die Voraussetzung, dass keine milderen eigentumsbeschränkenden Massnahmen gegeben sein dürfen, ist erfüllt.