Ob die Gebietseinteilung in Olten Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben und auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt werden kann, ist im Einzelnen zu prüfen. c) Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass der im Zonenplan als „erhaltenswerte Kulturobjekte“ bezeichneten Siedlungseinheit die für diese Qualifikation erforderliche „besondere Qualität“, d.h. besondere Bedeutung für das Ortsbild zukommt, respektive ob die mit dieser Qualifikation verbundenen baulichen (gestalterischen) Einschränkungen rechtens sind. Bestritten ist also das öffentliche Interesse an diesen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit.