Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind gemäss dieser Bestimmung im Nutzungsplanverfahren festzulegen. Gemäss § 119 PBG treffen der Kanton und die Gemeinden Massnahmen zum Schutz der Ortsbilder. Dieser Auftrag wird in der Kulturdenkmäler-Verordnung wiederholt. Die Gemeinden sind zum Erlass von Schutzzonen in diesem Bereich auch gemäss § 36 PBG verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage für Massnahmen des Ensembleschutzes, wie die vorliegenden, ist unbestreitbar gegeben. Dies gilt grundsätzlich auch für das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Ortsbildpflege. (...) 5.a) Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse.