Basierend auf dieser Grundlage hat der Regierungsrat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) erlassen. Gemäss § 3 der Verordnung schützen Kanton und Gemeinden die Ortsbilder. Für den Vollzug sind auf der Stufe der Gemeinde der Gemeinderat und allenfalls die besonderen Fachkommissionen der Gemeinden zuständig – dies gemäss §§ 7 Abs. 1 und 17 Absatz 2 der Kulturdenkmäler-Verordnung (NHV, BGS 436.11). Die Kulturdenkmäler-Verordnung stellt die Ortsbilder der Altstädte von Solothurn und Olten sowie des Dorfkerns von Balsthal in § 6 unmittelbar unter Schutz. Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind gemäss dieser Bestimmung im Nutzungsplanverfahren festzulegen.