Der Natur- und Heimatschutz wird auf kantonaler Ebene im Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) geregelt. § 119 PBG verlangt, dass die Gemeinden Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz treffen. Die Einwohnergemeinden sollen gemäss § 36 lit. a PBG namentlich Ortsbilder und historische Stätten als Schutzzonen ausscheiden. Der Regierungsrat regelt gemäss § 126 PBG durch Verordnung namentlich den Natur- und Heimatschutz im Allgemeinen, die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete und den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern. Basierend auf dieser Grundlage hat der Regierungsrat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) erlassen.