Zweck des Ortsbildschutzes ist es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen. Der kantonale Richtplan 2000 schliesslich verpflichtet die Gemeinden, sich im Rahmen der Ortsplanung mit ihren Ortsbildern auseinanderzusetzen und entsprechende Massnahmen zu treffen, wobei auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen ist (Kantonaler Richtplan, Beschluss SW-7.1). c) Der Natur- und Heimatschutz wird auf kantonaler Ebene im Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) geregelt.