Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Soweit es nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wird der Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung durch die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts gewährleistet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) sind bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. Bedeutende Ortsbilder sind Gebäudegruppen, deren Einzelbauten sich zu einem Bild von augenfälliger Geschlossenheit vereinigen und die sich in die Umgebung einordnen (BGE 111 Ib 257 ff.).