Die modernisierten Häuser seien innen vollständig ausgehöhlt und hätten mit einer „Eisenbahnersiedlung“ nichts mehr gemein. Von einer gleichartigen Gebäudegruppe (Ensemble) könne nicht mehr die Rede sein. Eine tragende architektonische Typologie sei nicht mehr zu erkennen. Abzulesen sei einzig noch der Reihensiedlungscharakter. Der Regierungsrat war von der Bedeutung der Siedlung überzeugt und wies die Beschwerden ab. Die abgewiesenen Beschwerdeführer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 3.a)