{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-233_2008-12-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102480&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fbb093137b498d6ab1dd80698bbe9300"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision Ortsplanung Olten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:51", "Checksum": "ccca5ccd6228589d25620a878e4c7e84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233\nRegeste:\nRevision Ortsplanung Olten\n\n\n7.a) Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, die Häuser an der Paul Brandt-Strasse seien innen vollständig ausgehöhlt. Von einer gleichartigen Gebäudegruppe (Ensemble) könne nicht mehr die Rede sein. Sie verweisen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Rosengasse (SOG 2003 Nr. 16), in dem das Gericht einer Nichtunterschutzstellung einer Häuserzeile in Olten zugestimmt hat. An der Rosengasse waren jedoch einfache, schmucklose Arbeiterhäuser zu bewerten, die entweder in einem sehr schlechten baulichen Zustand oder anlässlich einer Gesamtrenovation völlig ausgehöhlt worden waren. Der historische, entwicklungsgeschichtliche und typologische Wert des äusseren Erscheinungsbildes der Häuserzeile war bereits deutlich eingeschränkt. Zudem liegt die Rosengasse an zentraler Lage (Kernrandzone), umgeben von gesichtslosen Büro- und Wohngebäuden.\nb) Zwar ist auch an der Paul Brandt-Strasse an den Häusern an- und umgebaut worden. Die eingereichte Liste der An- und Umbauten ist beeindruckend. Der Augenschein hat auch gezeigt, dass die Nebenbauten oft lieblos und ohne Rücksicht auf die Stilmerkmale des Ensembles gestaltet wurden. Andererseits sind die dominierenden Hauptgebäude von der Strasse her gesehen weiterhin intakt und Auskernungen sind nicht erkennbar. Nebenbauten wie Schuppen und Ställe waren der Siedlung von Anfang an nicht fremd. Störende Nebenbauten wie Garagen, Wintergärten und Autoabstellplätze in den Gärten können geändert werden. Entscheidend für das Ensemble sind nicht die rückwärtigen Bausünden, sondern die entlang der hangparallelen Strasse dicht aufgereihten Hauptgebäude mit den Vorgärten. Es handelt sich um schmucke eigenwillige Häuser in guter Wohnlage. Das Ensemble mit seiner Dachlandschaft, den Quergiebeln und Mansardedächern, den Vorbauten und Eingangslauben war am Augenschein gut erkennbar. Eine tragende architektonische Typologie mit vielen baulichen Details ist vorhanden. Der Einbezug der Siedlung in die Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ ist recht- und zweckmässig.\nc) Die als erhaltenswert eingestuften Kulturobjekte der Beschwerdeführer sind in der Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ grundsätzlich in ihrem äusseren Erscheinungsbild und so weit möglich in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten. Um-, An-, Auf-, Aus- und Zusatzbauten sind grundsätzlich möglich, haben aber betreffend Materialwahl und Gestaltung erhöhten ästhetischen Anforderungen zu genügen. Nebst den laut Baureglement baugesuchspflichtigen Veränderungen sind deshalb unter Einbezug der Vorgärten auch alle anderen Massnahmen bewilligungspflichtig, die das äussere Erscheinungsbild dieser Liegenschaften betreffen. Unter der angestrebten Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes ist die Erhaltung typenprägender Vorgärten, Gärten und Einfriedungen (soweit diese an den öffentlichen Raum angrenzen oder für diesen von Bedeutung sind), Volumen, Dachformen, Dachdeckungen, Dachaufbauten, Fenster, Türen, verwendete Materialien (Verputze, Steinbehandlungen), Farbgebung etc. zu verstehen. Bauliche Massnahmen an erhaltenswerten Kulturobjekten sind frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt der Vorprojektierung mit der Baudirektion abzusprechen. Die Altstadtkommission ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren. Die Gebäude der Beschwerdeführer sind gemäss diesen Regeln zwar nicht unantastbar. Sie dürfen aber nicht abgerissen werden und die Veränderung des äussern Erscheinungsbildes wird eingeschränkt. Die Fachleute am Augenschein haben denn auch bestätigt, dass denkmalpflegerisch wertvolle Gebäude nicht zu Mineregiehäusern gemacht werden können. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass eine vernünftige energietechnische Sanierung der Häuser sehr wohl zulässig ist. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Behörden versuchen, in Anwendung der umstrittenen Vorschriften den Eigentümern möglichst viel Spielraum zu gewähren, ohne dass Eingriffe entstehen, die den Gesamteindruck des Quartiers wesentlich stören. Die eigentumsbeschränkenden Massnahmen, die bereits angewendet werden, sind geeignet, das von der Denkmalpflege im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie sind nicht übermässig und belassen den Eigentümern hinreichende Spielräume beim Umbau der Liegenschaften. Die Voraussetzung, dass keine milderen eigentumsbeschränkenden Massnahmen gegeben sein dürfen, ist erfüllt. Die anwendbaren Gestaltungsvorschriften belassen der anwendenden Behörde einen Spielraum, der es erlaubt, im Einzelfall für den Grundeigentümer adäquate Lösungen zu finden. Grundeigentümer sind insbesondere im Innenausbau weitgehend frei; die Häuser dürfen aber nicht ausgekernt werden.\nd) Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Im vorliegenden Fall wird den Beschwerdeführern der bisherige Gebrauch ihrer Liegenschaften nicht verunmöglicht. Zur Erhaltung des bedeutenden Quartierbildes wird nur das Notwendige vorgeschrieben. Die Eigentumsbeschränkungen verfolgen öffentliche Interessen und überwiegen die Interessen des Betroffenen. Sie sind recht- und verhältnismässig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 (VWBES.2008.233)"}