{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-233_2008-12-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102480&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fbb093137b498d6ab1dd80698bbe9300"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision Ortsplanung Olten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:51", "Checksum": "ccca5ccd6228589d25620a878e4c7e84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2008 VWBES.2008.233\nRegeste:\nRevision Ortsplanung Olten\n\nSOG 2008 Nr. 22\n§ 119 PBG, § 3 NHV, § 35 ZR. Erhaltenswerte Kulturobjekte. Der kantonale Richtplan 2000 verpflichtet die Gemeinden, sich im Rahmen der Ortsplanung mit ihren Ortsbildern auseinanderzusetzen und entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Einbezug der „Eisenbahnersiedlung Flügelrad“ in die Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ ist recht- und zweckmässig.\nSachverhalt:\nDer Stadtrat von Olten legte die revidierte Ortsplanung ein erstes Mal im Herbst 2002 öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist ging eine Vielzahl von Einsprachen ein. Der Stadtrat überarbeitete die Planung und legte sie vom 12. Mai 2006 bis am 12. Juni 2006 erneut auf. Gegen das überarbeitete Planwerk gingen erneut Einsprachen ein. Am 25. September 2006 befand der Stadtrat über die Einsprachen und beschloss die Pläne. Er reichte dem Regierungsrat die Revision der Ortsplanung zur Genehmigung und zur Behandlung der Beschwerden ein. Die Beschwerdeführer an der Paul Brandt-Strasse machten vor dem Regierungsrat geltend, dass Massnahmen des Denkmalschutzes nicht bloss fachlich angezeigt, sondern auch von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden müssten. Den im ISOS (Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz) und INSA (Inventar der neueren Schweizer Architektur 1850–1920) erwähnten Bauten an der Paul Brandt-Strasse komme zwar eine bestimmte historische Bedeutung zu und entsprechend bestehe an ihrer Erhaltung auch ein gewisses öffentliches Interesse. Die modernisierten Häuser seien innen vollständig ausgehöhlt und hätten mit einer „Eisenbahnersiedlung“ nichts mehr gemein. Von einer gleichartigen Gebäudegruppe (Ensemble) könne nicht mehr die Rede sein. Eine tragende architektonische Typologie sei nicht mehr zu erkennen. Abzulesen sei einzig noch der Reihensiedlungscharakter. Der Regierungsrat war von der Bedeutung der Siedlung überzeugt und wies die Beschwerden ab. Die abgewiesenen Beschwerdeführer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Im Zonenreglement Olten (ZR) , vom Stadtrat am 25. September 2006 genehmigt, wird in § 35 eine Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ für Einzelgebäude, Ensembles und Siedlungseinheiten geschaffen. Im Zonenplan werden unter dem Titel „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ Siedlungseinheiten, Ensembles und Einzelobjekte dargestellt. Es handelt sich dabei um Einzelgebäude, Ensembles und Siedlungseinheiten von besonderer Qualität, welchen im Ortsbild besondere Bedeutung zukommt. Die als erhaltenswert eingestuften Kulturobjekte sind grundsätzlich in ihrem äusseren Erscheinungsbild und soweit möglich in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten. Um-, An-, Auf-, Aus- und Zusatzbauten sind grundsätzlich möglich, haben aber betreffend Materialwahl und Gestaltung erhöhten ästhetischen Anforderungen zu genügen. Nebst den laut Baureglement baugesuchspflichtigen Veränderungen sind deshalb unter Einbezug der Vorgärten auch alle anderen Massnahmen bewilligungspflichtig, die das äussere Erscheinungsbild dieser Liegenschaften betreffen. Unter der angestrebten Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes ist die Erhaltung typenprägender Vorgärten, Gärten und Einfriedungen (soweit diese an den öffentlichen Raum angrenzen oder für diesen von Bedeutung sind), Volumen, Dachformen, Dachdeckungen, Dachaufbauten, Fenster, Türen, verwendete Materialien (Verputze, Steinbehandlungen), Farbgebung etc. zu verstehen. Bauliche Massnahmen an erhaltenswerten Kulturobjekten sind frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt der Vorprojektierung, mit der Baudirektion abzusprechen. Die Altstadtkommission ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren. An die Mehraufwendungen, die aus der Erfüllung von Auflagen entstehen, können Beiträge ausgerichtet werden, soweit die durch diese Vorschriften entstehenden Mehrkosten der Bauherrschaft nicht zugemutet werden können. Bei den im Zonenplan festgelegten Siedlungseinheiten geht es also um die Ensembles als Ganzes, nicht um die Einzelbauten. Wichtig sind dabei insbesondere die äussere Erscheinung und – soweit möglich – die Ursprünglichkeit der zum Ensemble gehörenden Bauten.\nb) Die Bestimmung basiert auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Soweit es nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wird der Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung durch die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts gewährleistet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) sind bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. Bedeutende Ortsbilder sind Gebäudegruppen, deren Einzelbauten sich zu einem Bild von augenfälliger Geschlossenheit vereinigen und die sich in die Umgebung einordnen (BGE 111 Ib 257 ff.). Um Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, genügt es, wenn sie das erhaltenswerte Ortsbild wesentlich mitprägen. Zweck des Ortsbildschutzes ist es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen. Der kantonale Richtplan 2000 schliesslich verpflichtet die Gemeinden, sich im Rahmen der Ortsplanung mit ihren Ortsbildern auseinanderzusetzen und entsprechende Massnahmen zu treffen, wobei auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen ist (Kantonaler Richtplan, Beschluss SW-7.1)."}