Daran ändert auch der Vorprüfungsbericht vom 22. Juni 2001 des Amtes für Raumplanung nichts. Der Waldrand bei den Parzellen 725 und 724 kann keiner naturnahen Nutzung zugeführt werden. Dies verhindert der geteerte Fustligweg. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2008 (VWBES.2008.230)