Die Lücke in der Freihaltezone entsteht dort, wo die Freileitung durch das Waldareal zu verlaufen beginnt. Entsprechend wird die Freihaltezone nur dort ausgeschieden, wo angesichts der Baulinie zur Hochspannungsleitung ohnehin ein Bauverbot gilt. Im Gebiet der Parzellen 725 und 724 hingegen liegt die Hochspannungsleitung im Wald. Es gibt deshalb gute Gründe, die verschiedenen Teile des Waldrandes wegen der Unüberbaubarkeit unterschiedlich zu behandeln. e) Die Beschwerdegegner machen geltend, im Gestaltungsplan „Höhenstrasse SüdOst“ (Nr.186, RRB Nr. 2077 von 1995) werde der Freihaltezone im nordöstlichen Bereich des Areals städtebauliche Bedeutung zuerkannt. Dies zu Recht.