Der Erlass einer Freihaltezone bewirkt zusätzlich aber wenig. Die einzelnen eingeschossigen Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen (Grundfläche nicht mehr als 10 m2) und die kleinen bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze sowie die Zäune und Einfriedungen bis 1,20 m Höhe würden wegfallen. Dies ist aber nicht entscheidend, denn der schmale Streifen ist wegen der anschliessenden Überbauung nicht einsehbar. c) Zwar sah der Zonenplan 1985 zwischen der Ortsgrenze zu Aarburg bis zum Fustligfeld Ost eine ununterbrochene Freihaltezone vor.