Es ist auch nicht Aufgabe der Schutzzone als Freihaltezone, die bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Festlegung von Waldabstandslinien zu ersetzen. Der bundesrechtliche Schutz des Waldrandes durch Waldabstände ist zwingend. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Waldesnähe wird vorliegend durch Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) geregelt. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001 (1A.293/2000) liegt die Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren.