Direkt am Waldrand entlang verläuft eine rund 3 m breite geteerte öffentliche Strasse (Fustligweg), die den ökologischen und ästhetischen Wert des Waldrandes beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführern geforderte Schutzzone könnte also lediglich der Gliederung grösserer Siedlungsgebiete oder der Trennung von Wohn- und Industriegebieten, Quartieren oder Ortschaften dienen. Diese Aufgabe kann eine lediglich 20 m breite Schutzzone nicht übernehmen, wenn direkt daran anschliessend 2-geschossig gebaut wird. b) Es ist auch nicht Aufgabe der Schutzzone als Freihaltezone, die bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Festlegung von Waldabstandslinien zu ersetzen.