Es sei im Gebiet Fustlig am Rande des Siedlungsgebietes ein durchgehender Freihalteraum von mindestens 20 m Breite ohne Anrechenbarkeit an die AZ auszuscheiden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) regelt die Freihaltezone als Schutzzone. Gemäss § 36 PBG sollen die Einwohnergemeinden namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden: Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung; Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart; (...). Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden.