SOG 2008 Nr. 21 § 36 PBG. Ortsplanungsrevision. Schutzzone am Waldrand; Zweckmässigkeit. Verhältnis der Freihaltezone zum gesetzlichen Waldabstand. Eine Schutzzone entlang des Waldes bewirkt wenig: Einzig die im Waldabstand noch erlaubten eingeschossigen Kleinbauten und Anlagen wie Kleintierställe, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, Cheminées, Kompostierplätze und Einfriedungen würden mit einer Freihaltezone unzulässig. Sachverhalt: Der Stadtrat von Olten legte die überarbeiteten Pläne vom 12. Mai 2006 bis am 12. Juni 2006 auf. Gegen das überarbeitete Planwerk gingen erneut Einsprachen ein. Am 25. September 2006 befand der Stadtrat über die Einsprachen und beschloss die Pläne.