{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-230_2008-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102263&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d276328ebdd03298970e8511c580f788"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 17.11.2008 VWBES.2008.230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 17.11.2008 VWBES.2008.230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 17.11.2008 VWBES.2008.230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision Ortsplanung Olten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:05", "Checksum": "5507cc219dafa5e35108494c79fc1fb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 17.11.2008 VWBES.2008.230\nRegeste:\nRevision Ortsplanung Olten\n\n\nc) Zwar sah der Zonenplan 1985 zwischen der Ortsgrenze zu Aarburg bis zum Fustligfeld Ost eine ununterbrochene Freihaltezone vor. Zweck dieser Zone war aber nicht der Landschaftsschutz, sondern die Sicherung des Trassees der Umfahrungsstrasse. Nachdem diese nicht mehr gebaut wird, wurde die Freihaltezone aufgehoben. Nach dem Wegfall der Umfahrungsstrasse wird das Gebiet nun aber nicht zu einer besonders schönen Landschaft. Wenn dem so wäre, hätte man sie schon vorher schützen müssen.\nd) Nun liegt die Parzelle Nr. 877 (213) in der Spezialzone A, die gemäss Zonenreglement zur Hälfte von Bauten freizuhalten ist. Im Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan „Fustlig Ost“ (RRB Nr. 2006/1105) wird ein Teil zur Freihaltezone. Der freizuhaltende Teil liegt jedoch direkt unter der Hochspannungsleitung. Dasselbe gilt für die westliche Freihaltezone. Die Freihaltezone ist deckungsgleich mit der nördlichen Baulinie zu Hochspannungsleitung. Beide weisen einen Abstand von 9,5 m zur Leitungsachse auf. Die Lücke in der Freihaltezone entsteht dort, wo die Freileitung durch das Waldareal zu verlaufen beginnt. Entsprechend wird die Freihaltezone nur dort ausgeschieden, wo angesichts der Baulinie zur Hochspannungsleitung ohnehin ein Bauverbot gilt. Im Gebiet der Parzellen 725 und 724 hingegen liegt die Hochspannungsleitung im Wald. Es gibt deshalb gute Gründe, die verschiedenen Teile des Waldrandes wegen der Unüberbaubarkeit unterschiedlich zu behandeln.\ne) Die Beschwerdegegner machen geltend, im Gestaltungsplan „Höhenstrasse SüdOst“ (Nr.186, RRB Nr. 2077 von 1995) werde der Freihaltezone im nordöstlichen Bereich des Areals städtebauliche Bedeutung zuerkannt. Dies zu Recht. Hier befinden wir uns bereits im Bereich des Tälchens des Mühlitalbaches, das die Bauzonen der Gemeinden Olten und Starrkirch trennen soll. Auch die Gemeinde Starrkirch hat im Grenzbereich zu Olten Landschaftsschutzgebiete und Vorranggebiete Landschaft zur Trennung der beiden Siedlungen erlassen. Olten gliedert mit der Schutzzone als Freihaltegebiete grössere Siedlungsgebiete und trennt Ortschaften.\nf) Das Fehlen der Freihaltezone entlang des Randes des Säliwaldes im Bereich der Parzellen Nrn. 724, 4196 und 725 ist deshalb nicht unzweckmässig. Daran ändert auch der Vorprüfungsbericht vom 22. Juni 2001 des Amtes für Raumplanung nichts. Der Waldrand bei den Parzellen 725 und 724 kann keiner naturnahen Nutzung zugeführt werden. Dies verhindert der geteerte Fustligweg.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2008 (VWBES.2008.230)"}