Sie müssen im kantonalen Richtplan vorgesehen sein. Bauten und Anlagen sind mit Bewilligung der Baubeh.de (§ 135 Absatz 1 PBG) zulässig, wenn sie sich in die bestehende Siedlung einordnen und die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht verdrängen sowie entweder a) von Personen ganzjährig bewohnt werden, die einen engen Bezug zum Weiler aufweisen, oder b) der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder c) für die Versorgung der Kleinsiedlung notwendig sind. Eine Bootsreparaturwerkstatt ist nicht zonenkonform (vgl. BR 2007, S. 122). Es handelt sich um eine Bauzone. Dem Beschwerdeführer kann deshalb keine Ausnahmebewilligung Art. 24 ff. RPG erteilt werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2008 (VWBES.2008.227)