Das soll auch der Einschub in Absatz 2 „mit Bewilligung der Baubehörde“ dokumentieren. Neurechtliche Weilerzonen umfassen demnach das weitgehend überbaute Gebiet von geschlossenen Gebäudegruppen in ganzjährig bewohnten Kleinsiedlungen, welche keine nennenswerte Entwicklung aufweisen. Sie müssen im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.