Die Erhaltungszone „Moos“ in S. war eine Bauzone mit eingeschränkter Nutzung. 4. Mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 19. September 2006, RRB Nr. 2006/1727) wurde die Bestimmung über die Erhaltungszonen neu eingeordnet (§ 34bis PBG). Der Botschaft lässt sich folgende Begründung entnehmen: Die neue systematische Eingliederung des bisherigen § 37ter PBG soll verdeutlichen, dass es sich bei der Weiler- und landwirtschaftlichen Kernzone um eine Bauzone handelt. Das soll auch der Einschub in Absatz 2 „mit Bewilligung der Baubehörde“ dokumentieren.