Sie mussten im kantonalen Richtplan vorgesehen sein. Bauten und Anlagen waren zulässig, wenn sie sich in die bestehende Siedlung einordneten und die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht verdrängten sowie entweder d) von Personen ganzjährig bewohnt wurden, die einen engen Bezug zum Weiler aufwiesen, oder e) der landwirtschaftlichen Nutzung dienten oder f) für die Versorgung der Kleinsiedlung notwendig waren. Das kantonale Recht hat die Frage, ob es sich um eine Bauzone handelte, nicht klar beantwortet. Es ist deshalb auf die Pläne der Ortsplanung S. abzustellen. Die Erhaltungszone „Moos“ in S. war eine Bauzone mit eingeschränkter Nutzung.