Im Zonenreglement der Gemeinde (ZR 2001) wird in § 28 die Nutzung der Erhaltungszone „Moos“ umschrieben: Die Erhaltungszone Moos dient der Erhaltung sowie massvollen Nutzung und Ergänzung der bestehenden Gebäudegruppen. Zulässig sind Wohnungen und landwirtschaftliche Bauten, welche die Voraussetzungen von § 37ter Abs. 2 PBG erfüllen. 3. Gemäss § 37ter PBG (gültig bis zum 1. Januar 2008) umfassten Weilerzonen das weitgehend überbaute Gebiet von geschlossenen Gebäudegruppen in ganzjährig bewohnten Kleinsiedlungen, welche keine nennenswerte Entwicklung aufwiesen. Sie mussten im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.