Gemäss den Grundsätzlichen Entscheiden des Regierungsrates (GER 2/2003) setzen die Gemeinden die kantonalen Vorgaben über die Weilerzonen in der Ortsplanung um. Sie prüfen den Vorschlag des Kantons – Weiler bzw. Kleinsiedlung – und legen die entsprechenden Zonen fest. Erst die Detailabklärung im Ortsplanungsrevisionsverfahren kann allenfalls sachliche Kriterien zutage fördern, welche eine Ausscheidung als Weiler oder Kleinsiedlung unumgänglich machen. 2. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt in der Erhaltungszone „Moos“. lm Bauzonenplan und im Gesamtplan wird die Zone dargestellt. Die Legende der Zonenart wird im Gesamtplan aufgeführt.