zulässig ist häufig auch eine massvolle Entwicklung. Zulässige Nutzungsarten sind in erster Linie Land- und Forstwirtschaft, aber auch, unter eingeschränkten Bedingungen, andere Nutzungsarten, soweit sie für die Erhaltung der Weiler notwendig sind. Eric Brandt/Pierre Moor vergleichen Weiler- und Erhaltungszonen in ihrem Kommentar zum RPG (Zürich 1999, N 40 zu Art. 18 RPG) mit einer eine Nichtbauzone (Landwirtschaftszone) überlagernden beschränkten Bauzone. Gemäss den Grundsätzlichen Entscheiden des Regierungsrates (GER 2/2003) setzen die Gemeinden die kantonalen Vorgaben über die Weilerzonen in der Ortsplanung um.