33 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV, SR 700.1) können besondere Zonen nach Art. 18 RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung, SR 700), beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der eigentlichen Bauzonen bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht. Die Auflistung eines Weilers im kantonalen Richtplan ist eine notwendige Voraussetzung zur Ausscheidung einer solchen besonderen Zone im Rahmen der Ortsplanung. Hauptzweck ist die Erhaltung der Weiler; zulässig ist häufig auch eine massvolle Entwicklung.