Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies die Beschwerde ab und verfügte am 25. Juni 2008, die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes (31. Dezember 2008) bleibe bestehen. Die derzeitige Nutzung der Liegenschaft B.-Strasse 2 und 2a als Bootswerkstatt bzw. Bootslagerraum sei innert Frist einzustellen und die Räumlichkeiten seien bis dahin von den eingestellten Booten, Maschinen und Geräten zu räumen. Dagegen erhob R. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 33 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV, SR 700.1) können besondere Zonen nach Art.