Im August 2007 reichte er ein nachträgliches Baugesuch „Änderung der Zweckbestimmung“ auf GB S. Nr. 5221 ein. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 verweigerte die Bau- und Werkkommission (BWK) S. die nachträgliche Bewilligung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gegen diese Verfügung erhob R. Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies die Beschwerde ab und verfügte am 25. Juni 2008, die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes (31. Dezember 2008) bleibe bestehen.