SOG 2008 Nr. 19 Art. 33 RPV, § 34bis PBG. Die Weilerzone ist eine Bauzone. Eine Bootsreparaturwerkstatt ist nicht zonenkonform, denn sie dient weder der landwirtschaftlichen Nutzung noch der Versorgung der Kleinsiedlung. Sachverhalt: R. erwarb die Liegenschaft Grundbuch S. Nr. 5221 aus einer Konkursmasse und betreibt dort eine Bootswerkstatt, obwohl in der Steigerungspublikation darauf hingewiesen worden war, eine gewerbliche Nutzung sei in diesem Haus nicht möglich. Im August 2007 reichte er ein nachträgliches Baugesuch „Änderung der Zweckbestimmung“ auf GB S. Nr. 5221 ein.