Die Gemeinden können vor allem die Höhe der Kausalabgaben präzisieren und die kommunalen Zuständigkeiten regeln. Sie haben aber nicht das Recht, eine neue Abgabe zu schaffen. Dies aber tut die Gemeinde, indem sie statt einer Vorzuglast einen Gebührenzuschlag erhebt. § 29 GBV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn das Wasserwerk und das Kanalisationsnetz werden heute nicht mehr ausschliesslich durch Gebühren finanziert. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2008 (VWBES.2008.213)