Dies, damit sich die betroffenen Grundeigentümer gegebenenfalls zur Wehr setzen können. Diese Anfechtungsmöglichkeit entfällt bei einem rein rechnerischen Gebührenzuschlag. Ein Beitrag verjährt zudem in zehn Jahren (VWGE vom 26. Januar 2005). Nun werden aber auch Gebühren für Beiträge erhoben, die längst verjährt wären. 7. Der Autonomiebereich der Gemeinden ist in den §§ 2 und 3 GBV genau und abschliessend umschrieben. Der Handlungsspielraum ist klein. Der Kanton schreibt die Art der Abgaben, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren vor. Die Gemeinden können vor allem die Höhe der Kausalabgaben präzisieren und die kommunalen Zuständigkeiten regeln.