Eine Vorzugslast ist durch den Grundeigentümer geschuldet, der aus einer Aktivität des Gemeinwesens, im vorliegenden Fall der Erschliessung von Bauland, einen ökonomischen Vorteil, einen so genannten Mehrwert, erhält (Pierre Moor: Droit administratif, Bd. I, Bern 1994, S. 356). Beiträge bemessen sich in der Regel nach den Kosten des konkreten Werks und nach der zonengewichteten Grundstücksfläche. Die Anschlussgebühr dagegen finanziert die ursprüngliche Erstellung des gesamten Wasserwerks oder Kanalisationsleitungsnetzes (BR 2003, S. 118). Sie bemisst sich in der Regel nach dem Gebäudeversicherungswert – oder in dieser Gemeinde nach der Anzahl Wohnungen. Dies ist nicht vergleichbar.