Ob das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gewahrt sind, kann gar nicht mehr überprüft werden, kennt doch niemand den Anschaffungspreis und den Zeitwert der Anlagen. 5. Es erscheint als nicht statthaft, eine Vorzugslast, die fälschlicherweise nicht erhoben worden ist, mit einer Gebühr zu kompensieren. Eine Vorzugslast ist durch den Grundeigentümer geschuldet, der aus einer Aktivität des Gemeinwesens, im vorliegenden Fall der Erschliessung von Bauland, einen ökonomischen Vorteil, einen so genannten Mehrwert, erhält (Pierre Moor: Droit administratif, Bd. I, Bern 1994, S. 356).