Statt dass damals Beiträge verlangt worden wären, werden heute erhöhte Gebühren für vor Jahrzehnten zu unbekannten Preisen erstellte Leitungen verlangt, die technisch wohl schon zu einem erheblichen Prozentsatz abgeschrieben sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass seit 1992 der Ersatz von Leitungen nicht mehr perimetriert werden darf (§ 6 GBV), die Anlagen mithin seit weit über einem Jahrzehnt durch Benutzungsgebühren zum Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden sollten, doch problematisch. Ob das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gewahrt sind, kann gar nicht mehr überprüft werden, kennt doch niemand den Anschaffungspreis und den Zeitwert der Anlagen.