Dabei unterscheidet man zwischen „echter“ und „unechter“ Rückwirkung. Echte Rückwirkung bedeutet das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen und abgeschlossenen Sachverhalt. Nach der Praxis ist echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 267 und 270 f.). In der Vergangenheit wurde Bauland erschlossen, dies vielleicht zu einer Zeit, als es auch im kantonalen Recht noch keine Beitragspflicht gab. Der Sachverhalt hat sich in der Vergangenheit abschliessend verwirklicht. Nun wird, gestützt auf eine später in Kraft gesetzte Norm, eine Abgabe erhoben.