Nach § 108 alt BauG hätte dafür sogar eine Verpflichtung bestanden. Die Gemeinde hat aber erst am 26. Januar 1988 ein Reglement geschaffen (RRB Nr. 172/1988, §§ 9 und 12 wurden 1992 geändert). Nun werden heute für Leitungen, die damals bei Inkrafttreten des Reglements schon vorbestehend und alt waren, statt der Perimeterbeiträge Gebühren erhoben. Zu prüfen ist, ob die Einführung der neuen Gebührenregelung gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung verstösst. Unter Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit noch unter altem Recht ereignet haben. Dabei unterscheidet man zwischen „echter“ und „unechter“ Rückwirkung.