Die Vorinstanz durfte somit durchaus eine Prüfung vornehmen und einer Bestimmung des kommunalen Rechts im Ergebnis die Anwendung versagen. (...) 4. Das kommunale Reglement kennt, wie erwähnt, die Bestimmung: „Konnten bei alten Leitungen wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden, erhöht sich die Anschlussgebühr um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für Wasser). Spätestens seit 1978 hätte die Gemeinde die Möglichkeit gehabt, Beiträge für Wasser- und Abwasserleitungen zu erheben, denn das kantonsrätliche Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren, KER, datiert vom 3. Juli 1978. Nach § 108 alt BauG hätte dafür sogar eine Verpflichtung bestanden.