Die erteilte Genehmigung schliesst aber eine nochmalige Überprüfung nicht aus, denn die Prüfung durch den Regierungsrat oder ein Departement hat nur den Charakter einer provisorischen Rechtskontrolle. Die Genehmigungspflicht ist nur ein aufsichtsrechtliches Mittel, um die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht leichter und wirksamer kontrollieren zu können. Sie hat nicht den Zweck, die Anfechtungsmöglichkeiten des Bürgers einzuschränken (Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 1944). Die Vorinstanz durfte somit durchaus eine Prüfung vornehmen und einer Bestimmung des kommunalen Rechts im Ergebnis die Anwendung versagen.