Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. § 4 GBV bestimmt: „Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.“ Der allgemeine Erlass, das Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1), nimmt in § 210 nur rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen von der Genehmigung aus. Die erteilte Genehmigung schliesst aber eine nochmalige Überprüfung nicht aus, denn die Prüfung durch den Regierungsrat oder ein Departement hat nur den Charakter einer provisorischen Rechtskontrolle.