§ 29 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) ermächtige Gemeinden, für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert würden, höhere Ansätze zu bestimmen. Der Zuschlag erfolge aufgrund eines gültigen Reglements. Das Reglement sei in Zusammenarbeit mit dem Kanton erarbeitet worden. In der Vorprüfung sei man zu dem Schluss gekommen, einer solchen Regelung stehe nichts entgegen. Das Reglement sei durch den Regierungsrat genehmigt worden. Die Architekten seien über die Erhöhung der Gebühren orientiert worden. Die Gemeinde sei in der Erhebung von Gebühren autonom. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.