„Konnten bei alten Leitungen wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden, erhöht sich die Anschlussgebühr um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für Wasser). Gegen die verfügten Gebühren erhoben die Z. Architekten Einsprache, die der Gemeinderat im Januar 2008 abwies. Die Z. Architekten führten Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde gut. Die Einwohnergemeinde erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. § 29 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) ermächtige Gemeinden, für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert würden, höhere Ansätze zu bestimmen.