{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-213_2008-11-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102260&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26898af99823e1d4e15c578e19c944f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.11.2008 VWBES.2008.213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.11.2008 VWBES.2008.213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.11.2008 VWBES.2008.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:05", "Checksum": "67f6616a3d01d27e6a4e25c972104747", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.11.2008 VWBES.2008.213\nRegeste:\nWasseranschluss- und Kanalisationsgebühren\n\n\n5. Es erscheint als nicht statthaft, eine Vorzugslast, die fälschlicherweise nicht erhoben worden ist, mit einer Gebühr zu kompensieren. Eine Vorzugslast ist durch den Grundeigentümer geschuldet, der aus einer Aktivität des Gemeinwesens, im vorliegenden Fall der Erschliessung von Bauland, einen ökonomischen Vorteil, einen so genannten Mehrwert, erhält (Pierre Moor: Droit administratif, Bd. I, Bern 1994, S. 356). Beiträge bemessen sich in der Regel nach den Kosten des konkreten Werks und nach der zonengewichteten Grundstücksfläche. Die Anschlussgebühr dagegen finanziert die ursprüngliche Erstellung des gesamten Wasserwerks oder Kanalisationsleitungsnetzes (BR 2003, S. 118). Sie bemisst sich in der Regel nach dem Gebäudeversicherungswert – oder in dieser Gemeinde nach der Anzahl Wohnungen. Dies ist nicht vergleichbar. Wer ein grosses Grundstück krass unternutzt, bezahlt viel zu wenig. Wer ein stattliches Mehrfamilienhaus an völlig veraltete Leitungen anschliesst, tendenziell zu viel.\n6. Die Regelung der Gemeinde führt nach dem Wortlaut auch in Fällen zu einer erhöhten Anschlussgebühr, in denen überhaupt nie hätte perimetriert werden können, weil das Land zu einer Zeit erschlossen wurde, als das kantonale Recht noch gar keine Beitragspflicht kannte. Nach § 8 GBV sind Beiträge nach dem Kostenvoranschlag vor Baubeginn aufzulegen. Dies, damit sich die betroffenen Grundeigentümer gegebenenfalls zur Wehr setzen können. Diese Anfechtungsmöglichkeit entfällt bei einem rein rechnerischen Gebührenzuschlag. Ein Beitrag verjährt zudem in zehn Jahren (VWGE vom 26. Januar 2005). Nun werden aber auch Gebühren für Beiträge erhoben, die längst verjährt wären.\n7. Der Autonomiebereich der Gemeinden ist in den §§ 2 und 3 GBV genau und abschliessend umschrieben. Der Handlungsspielraum ist klein. Der Kanton schreibt die Art der Abgaben, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren vor. Die Gemeinden können vor allem die Höhe der Kausalabgaben präzisieren und die kommunalen Zuständigkeiten regeln. Sie haben aber nicht das Recht, eine neue Abgabe zu schaffen. Dies aber tut die Gemeinde, indem sie statt einer Vorzuglast einen Gebührenzuschlag erhebt.\n§ 29 GBV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn das Wasserwerk und das Kanalisationsnetz werden heute nicht mehr ausschliesslich durch Gebühren finanziert.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2008 (VWBES.2008.213)"}