Es ist deshalb für die Perimetrierung nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerin wie auch immer an die Alte K.-Strasse anschliessen könnte. Die Gemeinde hat eine Erschliessungsstrasse anzubieten, an die mit einem ökonomisch vernünftigen Aufwand angeschlossen werden kann. Da dem nicht so ist und die Beschwerdeführerin auf den Anschluss nicht angewiesen ist, erfährt das Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Strassenverbreiterung keinen Sondervorteil und auch keinen Mehrwert. (...) Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VWBES.2008.204)